{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-76--_2003-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006110.pdf?ID=150006110", "Checksum": "6ff9a7dff9b9572c20ca2a795e96ae8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "4e0fb2950e9c06139d089cf336e8f32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r\n\n 4\nFr. 2.- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.- ab 1. Januar 2003\n(Art. 7 VOCV). Werden Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil\nhöchstens 3% beträgt, eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben (Art. 8\nAbs. 1 und 2 VOCV).\nDie Stoff-Positivliste führt die Stoffe Isopropanol, Isobutanol und Xylol\nauf (VOCV, Anhang 1). In der Produkte-Positivliste sind Druckfarben der\nZolltarifnummer 3215.1100 enthalten (VOCV, Anhang 2).\nc. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob\neine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der\nBeweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung\nzur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand\nverwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung\nnicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich\nverwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des\nAbgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit\nzu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel,\nDie Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,\nS. 109 f.). Die Verwaltung trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die\nAbgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d. h.\nfür die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist\nder Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen\nbeweisbelastet, d. h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder\n-begünstigung bewirken (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]\n60 416, 59 634, 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System\ndes Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).\n3.a. Im vorliegenden Fall liess die Beschwerdeführerin die fragliche Sendung\nDruckfarbe unter der Tarifnummer 3215.1100 zur Einfuhr anmelden.\nDruckfarben dieser Tarifnummer figurieren in der Produkte-Positivliste\nder VOCV und bilden Abgabeobjekt der Lenkungsabgabe (E. 2b hievor). Der\nAbgabetatbestand ist folglich grundsätzlich bereits aufgrund der Einfuhr\ngemäss der beschwerdeführerischen Einfuhrdeklaration vom 17. Oktober 2000\nerfüllt. Die OZD kam ferner zum Befund, die eingeführte Druckfarbe enthalte\nIsopropanol, Isobutanol und ein Xylol-Isomerengemisch. Diese Stoffe sind\nin der Stoff-Positivliste der VOCV aufgeführt und lösen die Lenkungsabgabe\nebenso aus (E. 2b hievor).\nAll dies stellt die Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach nicht\nausdrücklich in Abrede. Sie hält vielmehr dafür, dass es sich bei den\nnachgewiesenen Stoffen Isopropanol, Isobutanol und Xylol lediglich um\nVerunreinigungen handle. Die VOC seien lediglich im Spurenbereich\nvorhanden. Sie beruft sich folglich auf die Abgabebefreiung nach Art. 8 Abs. 1\nund 2 VOCV, demgemäss Einfuhren von Gemischen mit einem VOC-Anteil von\nhöchstens 3% von der Abgabe befreit sind.\nDie Sektion chemisch-technische Kontrolle der OZD hat demgegenüber\ninfolge der Musterentnahme aus der eingeführten Druckfarbe festgestellt,\nes handle sich um eine hochviskose Flüssigkeit mit 36.7 Gewichtsprozent\nVOC. Bei der der zollamtlichen Revision unterstellten Druckfarbe handelt es\nsich unbestrittenermassen um ein Warenmuster aus der in Rede stehenden\n\n"}