{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-76--_2003-02-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006110.pdf?ID=150006110", "Checksum": "6ff9a7dff9b9572c20ca2a795e96ae8d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 05.02.2003 JAAC 67.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "4e0fb2950e9c06139d089cf336e8f32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 05.02.2003 JAAC 67.76 \r\n\n 3\nAnhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG],\nSR 641.61) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Eingabe\nder S. AG vom 13. September 2002 erfüllt bezüglich Frist und Form die\ngesetzlichen Voraussetzungen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Die\nBeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zweifelsohne\nbeschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\nb. Die Abgabe wird in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht,\nsondern nur dem Grundsatze nach bestritten. Die Beschwerdeführerin hält\ndafür, die fragliche Sendung beinhalte VOC-Stoffe lediglich im Spurenbereich,\nweshalb überhaupt keine Lenkungsabgabe geschuldet sei. Wie es sich damit\nverhält, ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.\n2.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt\ngrundsätzlich der Zollpflicht (Allgemeine Zollpflicht: Art. 1 Abs. 1 des\nZolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10; Art. 1 Abs. 1\nZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der\nVorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die\nEntrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die eingeführten\nWaren müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen zum ZTG verzollt\nwerden (Art. 1 Abs. 1 ZTG; Art. 10 ZG). Die Zollzahlungspflicht umfasst\nauch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die\ngestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (hier z. B. gestützt auf das\nUmweltschutzgesetz) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 ZG).\nAusnahmen von der allgemeinen Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen\ngesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (s. Art. 1 Abs. 2 ZTG).\nb. Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt\noder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a\nAbs. 1 USG). Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben\nund Lacken (Art. 35a Abs. 2 USG). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr\nnach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger\nim Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG). Der Bundesrat regelt das Verfahren\nfür die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC. Ist die Ein- oder\nAusfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der\nZollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG). Der Abgabesatz beträgt höchstens Fr. 5.-\nje Kilogramm VOC zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung\n(Art. 35a Abs. 6 USG). Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die\nLuftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a) die Belastung\nder Umwelt mit VOC; b) die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; c) die Kosten\nfür Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden\nkönnen; d) das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche\ndie Umwelt weniger belasten (Art. 35a Abs. 7 USG).\nVOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens\n0.1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei\n1013.25 mbar (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die\nLenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV], SR\n814.018). Abgabeobjekte sind gemäss Art. 2 VOCV die VOC der Stoff-Positivliste\n(Anhang 1) sowie die VOC nach dieser Liste in eingeführten Gemischen und\nGegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt\n\n"}