5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde offen bleiben. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss (Fr. 1’200.-) mit den Verfahrenskosten (Fr. 0.-) zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss (Fr. 1’200.-) zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0).