9 (Fr. 12’000.-: Fr. 1’840.- = ungefähr 6.5) verlangt. Der alte Halter hat aber innerhalb der Zeitspanne von 14 Monaten eine Abgabe von offenbar lediglich Fr. 8’228.10 nicht beglichen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft, ob sich der sichergestellte Betrag in der Höhe von Fr. 12’000.- überhaupt mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren liesse. Diese Frage braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die vorliegende Sicherstellungsverfügung - wie gesehen - aus grundsätzlichen Überlegungen nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet werden darf. 5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.