48 Abs. 1 Bst. b SVAV erfüllt seien. Zunächst ist der OZD entgegenzuhalten, dass sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf den Gefährdungsund nicht auf den Verzugstatbestand gestützt hat. Die Sache ist nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung präsentiert hat (siehe Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 2b S. 415 f.). Ferner wäre ohnehin eine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin im Umfange von sechs zu erwartenden Monatsrechnungen infolge Zahlungsverzugs mit Bezug auf eine Monatsperiode als offensichtlich unverhältnismässig zu bezeichnen.