Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Verwaltung aus dem Umstand, dass B «an derselben Adresse ansässig ist wie A» geschlossen werden, die Beschwerdeführerin bzw. B gefährde dadurch künftige an sie gerichtete Abgabeforderungen. Schliesslich bringt die OZD in ihrer Duplik vom 28. August 2002 ohne entsprechenden Nachweis vor, die erste Abgaberechnung an die Beschwerdeführerin sei am 12. Juli 2002 zur Zahlung fällig gewesen, bis heute aber nicht beglichen worden. Sie schliesst daraus, die Bezahlung der Abgabe sei nicht nur gefährdet, sondern mittlerweile sei die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung auch in Verzug, weshalb ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst.