bleibt aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum. Aus den gleichen Überlegungen ist unmassgeblich, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Nidwalden domiziliert, im Ausweis des fraglichen Fahrzeuges aber weiterhin der Standort des alten Halters im Kanton Luzern vermerkt ist. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Verwaltung aus dem Umstand, dass B «an derselben Adresse ansässig ist wie A» geschlossen werden, die Beschwerdeführerin bzw. B gefährde dadurch künftige an sie gerichtete Abgabeforderungen.