Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführerin das gesetzwidrige Verhalten des alten Halters nicht zur Last gelegt werden, und es konnte daraus auch nicht auf ein voraussichtliches gesetzwidriges Verhalten in ihrer Eigenschaft als Abgabenpflichtige geschlossen werden. Die Sicherstellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erweist sich demnach als ungerechtfertigt. c. An diesem Ergebnis ändert die Vermutung der Verwaltung, der alte Halter habe mittels Halterwechsel den Kontrollschildentzug zu umgehen versucht, nichts. Zunächst kann auch hier eine unzulässige Umgehungsabsicht des alten Halters nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.