Somit sei gerechtfertigt, die Abgabe bei der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die OZD gibt an, nach Massgabe des Durchschnitts der durch den alten Halter in den vergangenen Monaten geschuldeten Schwerverkehrsabgabe (Fr. 1’840.-) Sicherheit in Höhe von sechs zu erwartenden Monatsrechnungen verlangt zu haben. b. Die OZD stützte ihre Sicherstellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin auf den durch das Verhalten des alten Halters angeblich erfüllten Gefährdungstatbestand von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV. Den Nachweis dafür, dass für dieses Gefährdungsverhalten die Beschwerdeführerin zumindest mitverantwortlich gemacht werden konnte, bleibt die Vorinstanz jedoch schuldig.