Der beantragte Entzug der Kontrollschilder konnte aufgrund des Halterwechsels vom 13. März 2002 von A an die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden. Diese Umstände veranlassten die OZD, künftige Abgaben für das nämliche Fahrzeug in Höhe von Fr. 12’000.- bei der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die Verwaltung führt aus, für sie sei zwischen dem alten und dem neuen Fahrzeughalter ein direkter Zusammenhang gegeben, was sich darin zeige, dass die Beschwerdeführerin dieselben Kontrollschilder benutze wie der alte Halter. Somit sei gerechtfertigt, die Abgabe bei der Beschwerdeführerin sicherzustellen.