Die Verwaltung beziffert den für diese Perioden noch geschuldeten Betrag nicht ausdrücklich, begnügt sich in der Vernehmlassung darauf zu erwähnen, ein Teil dieses Betrages sei erfolglos gemahnt worden . Im Antrag an das Strassenverkehrsamt des Kanton Luzern auf Entzug des Kontrollschildes des Fahrzeuges LU XXXXXX bezifferte die Verwaltung die offenen Rechnungen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe schliesslich mit Fr. 8’228.10. Der beantragte Entzug der Kontrollschilder konnte aufgrund des Halterwechsels vom 13. März 2002 von A an die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden.