Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (siehe Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa, 3b und c S. 270 ff.). 4.a. Im vorliegenden Fall hat den alten Halter, A, weder die Inrechnungstellung noch die Mahnung durch die OZD bewogen, die Schwerverkehrsabgabe für die Perioden Januar 2001 bis Februar 2002 in Gesamthöhe von Fr. 24’917.80 vollumfänglich zu bezahlen. Die Verwaltung beziffert den für diese Perioden noch geschuldeten Betrag nicht ausdrücklich, begnügt sich in der Vernehmlassung darauf zu erwähnen, ein Teil dieses Betrages sei erfolglos gemahnt worden .