Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (siehe Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa, 3b und c S. 270 ff.). 4.a.