2001, veröffentlicht in ASA 70 610, E. 2a). Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 2b S. 269 f. , sowie vom 11. Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.77 E. 3a/cc S. 727). 3. Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). So sind neben dem Halter für die Abgabe solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitgeführten fremden Anhänger;