, Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (Art. 11 Abs. 1 SVAG; Art. 22 f. SVAV): Art. 48 SVAV stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich