Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu diesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (vgl. BGE vom 12. März 1998, veröffentlicht in ASA 67 727, E. 3c; siehe auch Entscheid der SRK vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 E. 5b S. 288 mit Hinweis). 2.a. Gemäss Art.