Dabei kann sich die Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 14 E. 2c, BGE 119 Ia 269). Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und auch allenfalls für eine angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich um so mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind und deshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter Schriftenwechsel infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen