Die Beschwerdeführerin hält dafür, die OZD verletze mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung die Begründungspflicht und damit sinngemäss ihr rechtliches Gehör. Die Verwaltung habe nicht einmal dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht oder bewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von Art. 48 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) erfüllt wären. Die Begründungspflicht umfasse insbesondere auch die Offenlegung der Entscheidungsgründe.