Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 räumte die ZRK der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, der Rekurskommission eine Replik einzureichen. Die ZRK ordnete diesen zweiten Schriftenwechsel mit der Begründung an, die Verwaltung führe in der Vernehmlassung zahlreiche neue Argumente an, die in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung fehlten. Der Beschwerdeführerin sei deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Replik vom 19. August 2002 bzw. Duplik vom 28. August 2002 nahmen die Verfahrensbeteiligten aufforderungsgemäss Stellung und hielten an ihren Standpunkten fest.