3 - Postkonto der OZD […] oder - das entsprechende Konto der Schweizerischen Nationalbank in Bern, oder - mittels Bankscheck an die OZD […] 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird die OZD den Arrestvollzug durch das Betreibungsamt einleiten.» D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 bzw. Verbesserung vom 24. Mai 2002 führt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. März 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung sei aufzuheben;