B. Die für das Fahrzeug LU XXXXXX in den Abgabeperioden Januar 2001 bis Februar 2001 in Rechnung gestellte Schwerverkehrsabgabe im Gesamtbetrag von Fr. 24’917.80 bezahlte der damalige Halter A trotz Mahnung offenbar im Umfange von Fr. 8’228.10 nicht. Mit Datum vom 13. März 2002 vermerkte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Halterwechsel des Fahrzeugs LU XXXXXX von A an die X AG vor. C. Am 27. März 2002 verfügte die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der X AG was folgt: «1. Sie werden aufgefordert, bis zum 25. April 2002 den Betrag von Fr. 12’000.- bei der OZD […] als Sicherheit zu hinterlegen.