Geht die Begründung aus der Vernehmlassung zu einer Beschwerde hervor und wird der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu diesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen, kann damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (E. 1b). - Wesen und Voraussetzung für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung. Es ist zulässig, dass die Verwaltung auch für künftige Abgaben eine Sicherheit verlangt, wenn diese wahrscheinlich anfallen (E. 2c). - Erfüllt ein bisheriger Halter den Gefährdungstatbestand, so darf die Verwaltung bei einem Halterwechsel eine Sicherstellungsverfügung