- In der Sicherstellungsverfügung hat die Verwaltung mit einer zumindest minimalen Begründung darzulegen, weshalb sie Sicherheiten verlangt. Geht die Begründung aus der Vernehmlassung zu einer Beschwerde hervor und wird der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu diesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen, kann damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (E. 1b). - Wesen und Voraussetzung für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung.