{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-47--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006014.pdf?ID=150006014", "Checksum": "2e8294e3b3c42bc8cc905d6ac2881674"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "3b3ac6dde31be2b01236174026ab6c08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r\n\n 8\nder Beschwerdeführerin noch für diese zeichnungsberechtigt. Somit kann\nauch nicht gesagt werden, dieser habe aufgrund seines Verhaltens in\nder Vergangenheit eine Gefahr für künftige Abgabeforderungen an die\nBeschwerdeführerin bedeutet. Schliesslich fiel die Beschwerdeführerin\nauch nicht in den Kreis der Mithaftenden für die nicht bezahlten Abgaben\ndes alten Halters. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführerin\ndas gesetzwidrige Verhalten des alten Halters nicht zur Last gelegt werden,\nund es konnte daraus auch nicht auf ein voraussichtliches gesetzwidriges\nVerhalten in ihrer Eigenschaft als Abgabenpflichtige geschlossen werden. Die\nSicherstellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erweist sich demnach\nals ungerechtfertigt.\nc. An diesem Ergebnis ändert die Vermutung der Verwaltung, der alte\nHalter habe mittels Halterwechsel den Kontrollschildentzug zu umgehen\nversucht, nichts. Zunächst kann auch hier eine unzulässige Umgehungsabsicht\ndes alten Halters nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Dass\ndie Beschwerdeführerin einer allfälligen Umgehung Gehilfenschaft\ngeleistet hätte, behauptet die OZD jedenfalls nicht. Hiefür sind den\nAkten auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Selbst wenn der\nBeschwerdeführerin eine Gehilfenschaft an den alten Halter zur «Umgehung\ndes Kontrollschildentzuges» anzulasten wäre, rechtfertigte dies noch nicht die\nAnnahme, sie gefährde damit den «Bezug der eigenen, künftigen Abgaben».\nIhrem Verhalten wäre allenfalls mit den entsprechenden verwaltungs- und\nstrafrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Für eine Sicherstellungsverfügung\nbleibt aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum.\nAus den gleichen Überlegungen ist unmassgeblich, dass die\nBeschwerdeführerin im Kanton Nidwalden domiziliert, im Ausweis des\nfraglichen Fahrzeuges aber weiterhin der Standort des alten Halters im\nKanton Luzern vermerkt ist. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung\nder Verwaltung aus dem Umstand, dass B «an derselben Adresse ansässig ist\nwie A» geschlossen werden, die Beschwerdeführerin bzw. B gefährde dadurch\nkünftige an sie gerichtete Abgabeforderungen.\nSchliesslich bringt die OZD in ihrer Duplik vom 28. August 2002 ohne\nentsprechenden Nachweis vor, die erste Abgaberechnung an die\nBeschwerdeführerin sei am 12. Juli 2002 zur Zahlung fällig gewesen, bis heute\naber nicht beglichen worden. Sie schliesst daraus, die Bezahlung der Abgabe\nsei nicht nur gefährdet, sondern mittlerweile sei die Beschwerdeführerin mit\nder Bezahlung auch in Verzug, weshalb ebenfalls die Voraussetzungen von\nArt. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV erfüllt seien. Zunächst ist der OZD entgegenzuhalten,\ndass sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf den Gefährdungsund nicht auf den Verzugstatbestand gestützt hat. Die Sache ist nach\nMassgabe der Verhältnisse zu entscheiden wie sie sich im Zeitpunkt der\nSicherstellungsverfügung präsentiert hat (siehe Entscheid der SRK vom\n7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 2b S. 415 f.). Ferner wäre ohnehin\neine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin im Umfange von sechs\nzu erwartenden Monatsrechnungen infolge Zahlungsverzugs mit Bezug auf\neine Monatsperiode als offensichtlich unverhältnismässig zu bezeichnen.\nd. Im Übrigen hat die Verwaltung nach Massgabe des Durchschnitts der vom\nalten Halter monatlich geschuldeten Schwerverkehrsabgabe (Fr. 1’840.-)\nSicherheit in Höhe von über sechs zu erwartenden Monatsrechnungen\n\n9\n(Fr. 12’000.-: Fr. 1’840.- = ungefähr 6.5) verlangt. Der alte Halter hat aber\ninnerhalb der Zeitspanne von 14 Monaten eine Abgabe von offenbar lediglich\nFr. 8’228.10 nicht beglichen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft, ob\nsich der sichergestellte Betrag in der Höhe von Fr. 12’000.- überhaupt mit\ndem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren liesse. Diese Frage\nbraucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die vorliegende\nSicherstellungsverfügung - wie gesehen - aus grundsätzlichen Überlegungen\nnicht an die Beschwerdeführerin gerichtet werden darf.\n5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang\nkann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden\nBeschwerde offen bleiben. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der\nOZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im\nDispositiv den Kostenvorschuss (Fr. 1’200.-) mit den Verfahrenskosten (Fr. 0.-)\nzu verrechnen und einen allfälligen Überschuss (Fr. 1’200.-) zurückzuerstatten\n(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über\nKosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September\n1969 [VwKV], SR 172.041.0). Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der OZD\neine Parteientschädigung von Fr. 1’800.- zuzusprechen.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.47 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 9. Oktober 2002\n[ZRK 2002-065]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 014\n\n"}