{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-47--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006014.pdf?ID=150006014", "Checksum": "2e8294e3b3c42bc8cc905d6ac2881674"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "3b3ac6dde31be2b01236174026ab6c08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r\n\n 7\nGefährdungsverhalten verantwortlich gemacht werden könnte mit Bezug auf\ndie Abgaben, deren Bezahlung die Verwaltung als gefährdet erachtet. Es kann\nohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom alten\nHalter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des Vorgängers\nangerechnet wird.\nAusnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für das\nseinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter beispielsweise\nals einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und\ndurch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige\nAbgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in\nverantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (siehe\nEntscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa,\n3b und c S. 270 ff.).\n4.a. Im vorliegenden Fall hat den alten Halter, A, weder die\nInrechnungstellung noch die Mahnung durch die OZD bewogen, die\nSchwerverkehrsabgabe für die Perioden Januar 2001 bis Februar 2002\nin Gesamthöhe von Fr. 24’917.80 vollumfänglich zu bezahlen. Die\nVerwaltung beziffert den für diese Perioden noch geschuldeten Betrag nicht\nausdrücklich, begnügt sich in der Vernehmlassung darauf zu erwähnen,\nein Teil dieses Betrages sei erfolglos gemahnt worden . Im Antrag an das\nStrassenverkehrsamt des Kanton Luzern auf Entzug des Kontrollschildes des\nFahrzeuges LU XXXXXX bezifferte die Verwaltung die offenen Rechnungen\nfür die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe schliesslich mit\nFr. 8’228.10. Der beantragte Entzug der Kontrollschilder konnte aufgrund\ndes Halterwechsels vom 13. März 2002 von A an die Beschwerdeführerin nicht\nrealisiert werden. Diese Umstände veranlassten die OZD, künftige Abgaben für\ndas nämliche Fahrzeug in Höhe von Fr. 12’000.- bei der Beschwerdeführerin\nsicherzustellen. Die Verwaltung führt aus, für sie sei zwischen dem alten\nund dem neuen Fahrzeughalter ein direkter Zusammenhang gegeben, was\nsich darin zeige, dass die Beschwerdeführerin dieselben Kontrollschilder\nbenutze wie der alte Halter. Somit sei gerechtfertigt, die Abgabe bei der\nBeschwerdeführerin sicherzustellen. Die OZD gibt an, nach Massgabe des\nDurchschnitts der durch den alten Halter in den vergangenen Monaten\ngeschuldeten Schwerverkehrsabgabe (Fr. 1’840.-) Sicherheit in Höhe von\nsechs zu erwartenden Monatsrechnungen verlangt zu haben.\nb. Die OZD stützte ihre Sicherstellungsverfügung gegen die\nBeschwerdeführerin auf den durch das Verhalten des alten Halters angeblich\nerfüllten Gefährdungstatbestand von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV. Den Nachweis\ndafür, dass für dieses Gefährdungsverhalten die Beschwerdeführerin\nzumindest mitverantwortlich gemacht werden konnte, bleibt die Vorinstanz\njedoch schuldig. Einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist\nB. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Vermutung\nnahe legen, dass B mitverantwortlich war dafür, dass der alte Halter trotz\nMahnung und angedrohtem Kontrollschildentzug seinen Zahlungspflichten\nnicht nachkam. Unter diesem Blickwinkel kann nicht gesagt werden, es sei von\nder Beschwerdeführerin bzw. von B eine objektive Gefährdung von künftigen\nan die Gesellschaft gerichteten Abgabeforderungen auszugehen. Die OZD\nwar nicht zur Annahme berechtigt, dass aufgrund des Verhaltens des alten\nHalters die Beschwerdeführerin in Zukunft ihren Pflichten nicht nachkommen\nwird. Ferner war der alte Halter, A, weder Mitglied des Verwaltungsrates\n\n"}