{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-47--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006014.pdf?ID=150006014", "Checksum": "2e8294e3b3c42bc8cc905d6ac2881674"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "3b3ac6dde31be2b01236174026ab6c08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r\n\n 5\nAusland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen\nund Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3\nSVAG). Abgabenpflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen\nzusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt\nden Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann\nVorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und\nvereinfachte Verfahren vorsehen. Die Bestimmungen von Art. 123 und\nArt. 124 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) betreffend\nSicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und\n2 SVAG).\nb. Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat verordnet,\ndass die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die\nweder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen können,\nwenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabenpflichtige\nPerson mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Art. 48 Abs. 1 SVAV). Die\nBeschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 23 SVAG.\nSie hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 48 Abs. 3 SVAV).\nc. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme\nmit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen\nAnspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren\nGründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht weder\nfällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit\nimmerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht\nals übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer\nsicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit\nnicht materiell geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus.\nDurch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der\nAbgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines\nrechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Entscheid\nder SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 2b S. 269).\nEs muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Eine solche\nGefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren\nVerhalten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung -\nohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen\nwird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine\nGefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse\ndes Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende\nHandlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche\nnötige Vermögen entzieht (vgl. Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung\nvon Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht,\nFestschrift, Bern 1997, S. 251 f., mit Hinweis; Ernst Blumenstein/Peter\nLocher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite\nAuslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der\nNatur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der\nSelbstdeklaration (Art. 11 Abs. 1 SVAG; Art. 22 f. SVAV):\nArt. 48 SVAV stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung\nkommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum\nim Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg\nMüller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich\n\n"}