{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-47--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006014.pdf?ID=150006014", "Checksum": "2e8294e3b3c42bc8cc905d6ac2881674"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "3b3ac6dde31be2b01236174026ab6c08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r\n\n 4\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen, weshalb sie Sicherheiten\nverlangt (vgl. Urs Kehrli, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl,\nveröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 251,\nZiff. 242). Diese Forderung nach einer zumindest minimalen Begründung von\nSicherstellungsverfügungen ist auch im Bereich der Schwerverkehrsabgabe\ngerechtfertigt, zumal schriftliche Verfügungen im Verwaltungsverfahren\ngemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG grundsätzlich zu begründen sind. Deshalb müssen\ndie Umstände, welche die Verwaltung zu einer Sicherstellungsverfügung\nbewegen, zusätzlich zur anwendbaren Norm aufgeführt werden. Der\nAbgabenpflichtige muss sich über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft\ngeben und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Die\nsachgerechte Überprüfung einer Verfügung setzt voraus, dass sich auch\ndie Beschwerdeinstanz über die Begründetheit ein Bild machen kann. In\ndiesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,\nvon denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid\nstützt. Dabei kann sich die Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte\nbeschränken (BGE 122 IV 14 E. 2c, BGE 119 Ia 269). Dass das Handeln der\nZollverwaltung für den Betroffenen und auch allenfalls für eine angerufene\nRechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich um so mehr, als\nBeschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund\nihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl,\nfehlende aufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln\nsind und deshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter\nSchriftenwechsel infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen\nSicherstellungsverfügung und Vernehmlassung durchgeführt werden muss\n(siehe zum Ganzen: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission\n[SRK] vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 S. 287 f., mit Hinweis;\nvgl. auch André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen\nRekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 103 f. Rz. 3.33 ff.).\nIn casu führte die OZD in der Begründung der Sicherstellungsverfügung einzig\ndie angewendete Norm (Art. 48 SVAV) auf. Nach dem hievor Erwähnten ist\ndie angefochtene Verfügung als nur ungenügend begründet zu bezeichnen.\nFerner geht aus ihr auch nicht hervor, für welches Fahrzeug und für\nwelche Abgabeperiode die Verwaltung überhaupt Sicherheit verlangt. Die\nUmstände, welche die OZD zum Erlass der Sicherstellungsverfügung bewegt\nhaben, waren dann erst der Vernehmlassung zu entnehmen. Dort stellt die\nVerwaltung klar, für welche Abgabeperioden und für welches Fahrzeug von\nder Beschwerdeführerin Sicherheit zu leisten ist. Der Beschwerdeführerin\nwurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu\ndiesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen. Eine\nallfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten\n(vgl. BGE vom 12. März 1998, veröffentlicht in ASA 67 727, E. 3c; siehe auch\nEntscheid der SRK vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 E. 5b S. 288\nmit Hinweis).\n2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem\nSchwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,\nsoweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht\ndurch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und\n\n"}