{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-47--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006014.pdf?ID=150006014", "Checksum": "2e8294e3b3c42bc8cc905d6ac2881674"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 09.10.2002 JAAC 67.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "3b3ac6dde31be2b01236174026ab6c08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 09.10.2002 JAAC 67.47 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Die X AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Vermittlung\nvon Verträgen über Finanzierungen und Versicherungen sowie die\nDurchführung und Erbringung weiterer damit zusammenhängender\nKanzlei-Dienstleistungen, insbesondere die wirtschaftliche Beratung und\ndie damit zusammenhängende Zurverfügungstellung von Infrastrukturen und\nLogistik, die Verwaltung von eigenem und fremdem Vermögen aller Art, sie\nkann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen.\nB. Die für das Fahrzeug LU XXXXXX in den Abgabeperioden Januar 2001 bis\nFebruar 2001 in Rechnung gestellte Schwerverkehrsabgabe im Gesamtbetrag\nvon Fr. 24’917.80 bezahlte der damalige Halter A trotz Mahnung offenbar im\nUmfange von Fr. 8’228.10 nicht.\nMit Datum vom 13. März 2002 vermerkte das Strassenverkehrsamt des\nKantons Luzern den Halterwechsel des Fahrzeugs LU XXXXXX von A an die X\nAG vor.\nC. Am 27. März 2002 verfügte die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der X AG\nwas folgt:\n«1. Sie werden aufgefordert, bis zum 25. April 2002 den Betrag von Fr. 12’000.-\nbei der OZD […] als Sicherheit zu hinterlegen.\n2. Die Sicherheit ist in einer der drei folgenden Formen zu leisten:\na) Generalbürgschaft, durch Banken oder Versicherungsgesellschaften\nmit Sitz in der Schweiz, die unter Aufsicht der Eidg. Bankenkommission\nstehen bzw. im Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden privaten\nVersicherungseinrichtungen aufgeführt sind, auf beiliegendem Formular\n22.10 ausgestellt. Solche Bürgschaften sind vom verbürgenden Institut direkt\nan die OZD […] zu senden. Für die Annahme der Bürgschaft wird von der\nZollverwaltung eine Gebühr erhoben.\nb) Hinterlagen von Wertpapieren (= gute schweiz. Anleihen oder\nKassenobligationen, auf den Inhaber lautend), in einem zugunsten der\nZollverwaltung gesperrten, gebührenpflichtigen Kautionsdepot, bei\nder Schweizerischen Nationalbank in Bern. Sofern Sie diese Art von\nSicherheitsleistung in Betracht ziehen, haben Sie sich zuerst mit der Sektion\nFIRE der OZD […] in Verbindung zu setzen, welche über die Annahme von\nWertpapieren entscheidet.\nc) Bardepot (zinslos), durch Einzahlung auf das\n\n3\n- Postkonto der OZD […] oder\n- das entsprechende Konto der Schweizerischen Nationalbank in Bern, oder\n- mittels Bankscheck an die OZD […]\n3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n4. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird die OZD den Arrestvollzug durch das\nBetreibungsamt einleiten.»\nD. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 bzw. Verbesserung vom 24. Mai 2002 führt\ndie X AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. März\n2002 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit\ndem Begehren, die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung\nsei aufzuheben; der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu\nerteilen.\nIn der Vernehmlassung vom 25. Juni 2002 schliesst die OZD auf\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\nE. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 räumte die ZRK der Beschwerdeführerin\ndie Möglichkeit ein, der Rekurskommission eine Replik einzureichen. Die\nZRK ordnete diesen zweiten Schriftenwechsel mit der Begründung an,\ndie Verwaltung führe in der Vernehmlassung zahlreiche neue Argumente\nan, die in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung fehlten. Der\nBeschwerdeführerin sei deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nMit Replik vom 19. August 2002 bzw. Duplik vom 28. August 2002 nahmen\ndie Verfahrensbeteiligten aufforderungsgemäss Stellung und hielten an ihren\nStandpunkten fest.\nAus den Erwägungen:\n1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die\nleistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3\ndes Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe\nvom 19. Dezember 1997 (Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR\n641.81) in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) der\nBeschwerde an die ZRK. (…)\nb. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die OZD verletze mit der angefochtenen\nSicherstellungsverfügung die Begründungspflicht und damit sinngemäss ihr\nrechtliches Gehör. Die Verwaltung habe nicht einmal dargelegt, geschweige\ndenn glaubhaft gemacht oder bewiesen, dass im vorliegenden Fall die\nVoraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von Art. 48 der Verordnung\nvom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe\n(Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) erfüllt wären.\nDie Begründungspflicht umfasse insbesondere auch die Offenlegung der\nEntscheidungsgründe. Die Verwaltung habe aber mit keinem Wort dargetan,\ninwiefern die Voraussetzungen für die Leistung einer Sicherheit gegeben seien.\nVerfügungen mit mangelhaften Begründungen seien gemäss Art. 35 Abs. 1\nVwVG aufzuheben.\nGemäss Art. 48 Abs. 2 SVAV hat die Sicherstellungsverfügung auch den\nRechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten. Es reicht dabei nicht aus, einzig\nden Sicherstellungsgrund anzugeben. Vielmehr hat die Zollverwaltung in\n\n"}