Auch wenn die Motive des Beschwerdeführers für seine Aktivitäten ihn ehren, hat die Zollverwaltung einen gesetzlichen Auftrag, den sie namentlich unter Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgebotes zu erfüllen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass vor Ablauf einer behördlich angesetzten Frist um deren Verlängerung zu ersuchen ist (E. 2b/aa). Es ist der Verwaltung deshalb verwehrt, für den Beschwerdeführer eine Ausnahme zu machen, selbst wenn dieser uneigennützig handelt. 5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…)