4. Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, die OZD habe durchaus einen gewissen «Kulanzspielraum», um so mehr er einen Mitarbeiter der Verwaltung auf die Umstände der Gemeinnützigkeit seiner Tätigkeit im Sinne einer Entwicklungshilfe aufmerksam gemacht habe und ihn gebeten habe, für die Fristüberschreitung von etwas mehr als einem Monat Kulanz walten zu lassen. Auch wenn die Motive des Beschwerdeführers für seine Aktivitäten ihn ehren, hat die Zollverwaltung einen gesetzlichen Auftrag, den sie namentlich unter Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgebotes zu erfüllen hat.