8 kann keine solche rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 Bst. b MWSTG sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Jeglicher Grundlage entbehrt das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Vermittler zwischen der Herstellerin und der Firma L. gehandelt und die Übergabe des Gerätes an diese sei eine Werklieferung, so dass eine mehrwertsteuerliche Lieferung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer bleibt den Nachweis schuldig, dass die Firma L. ein Entgelt (an ihn oder an die Herstellerin) für die behauptete Lieferung geleistet hat.