Die Unentgeltlichkeit erstaunt denn auch nicht, kam dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben doch die Aufgabe zu, für die Herstellerfirma «erste Schritte zu unternehmen, eine Markt-Tauglichkeit des Gerätes in der Schweiz abzuklären». Da im vorliegenden Fall der Empfänger des Gerätes kein Entgelt zu leisten hatte, liegt keine mehrwertsteuerliche Lieferung vor. Wo keine Lieferung gegeben ist,