Diese Bestimmung setzt voraus, dass die mehrwertsteuerliche Lieferung des Gegenstandes wieder rückgängig gemacht wird. Eine solche Lieferung liegt wesensgemäss nur vor, wenn sie gegen Entgelt erfolgt (Art. 5 Bst. a MWSTG). Indes geht aus den Akten keinerlei Hinweis darauf hervor, dass der Beschwerdeführer je ein Entgelt für das Gerät an die Herstellerin entrichtet hat. Selbst der entsprechende Vertrag zwischen der Herstellerin und dem Beschwerdeführer vom 23. September 2000 sieht kein Entgelt für die Entsendung der Ware in die Schweiz vor. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in einer Nachricht vom 7. April 2001 an die Firma L., dass sich das Gerät «kostenlos» in der Schweiz befindet.