genügen würde. Die Forschungsarbeiten seien durch den Beschwerdeführer im Sinne einer Entwicklungshilfe vorwiegend in der Freizeit und unentgeltlich durchgeführt worden. Diese Erklärung des Beschwerdeführers zeigt erst recht, dass das Gerät im Inland in Gebrauch genommen worden ist. Angesichts diese Umstandes ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer nun behaupten kann, das Gerät sei vor der Wiederausfuhr nicht in Gebrauch genommen worden. cc. Aber auch auf Bst. b des Art. 81 Abs. 1 MWSTG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die mehrwertsteuerliche Lieferung des Gegenstandes wieder rückgängig gemacht wird.