Die Ware ist folglich bestimmungsgemäss verwendet worden und deshalb nicht «ohne vorherige Ingebrauchnahme» geblieben, wie es Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG aber voraussetzt. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer gestützt auf diese Bestimmung erweist sich als ausgeschlossen. Daran ändert nichts, dass das Gerät angeblich unverändert, im Originalzustand und in der Originalverpackung wieder ausgeführt worden ist. Ferner ist dem Beschwerdeführer das fragliche Gerät nach seinen eigenen Angaben auch deshalb vom ausländischen Hersteller zur Verfügung gestellt worden, um damit Forschungsarbeiten durchzuführen. Es sollte geprüft werden, ob es den technischen und medizinischen Anforderungen im Inland