a MWSTG) wieder ausgeführt worden. Für eine Ingebrauchnahme in diesem Sinne ist nicht vorausgesetzt, dass das Gerät «in einen technisch betriebsbereiten Zustand» versetzt wird, wie der Beschwerdeführer annimmt. Es genügt vielmehr, dass der Gegenstand im Inland zum Zweck verwendet wird, für den er eingeführt worden ist (E. b hievor). Bei der Einfuhr deklarierte der Zollpflichtige, der Gegenstand werde im Inland ausgestellt. Es steht denn auch fest, dass das Gerät im Oktober 2000 an der Internationalen Fachausstellung für Arzt- und Spitalbedarf (IFAS) ausgestellt war. Die Ware ist folglich bestimmungsgemäss verwendet worden und deshalb nicht «ohne vorherige Ingebrauchnahme» geblieben,