7 er voraussetzt, dass der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen worden ist. Der Beschwerdeführer aber behauptet, die Ware sei nicht in Gebrauch genommen worden. Bereits aus diesem Grund wäre das Begehren des Beschwerdeführers um Rückerstattung der Mehrwertsteuer gestützt auf Art. 81 MWSTG abzuweisen. bb. Dem Beschwerdeführer ist aber nicht beizupflichten, wenn er behauptet, das Kryochirurgie-Gerät sei «ohne vorherige Ingebrauchnahme» (Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG) wieder ausgeführt worden.