vollumfänglich erfüllt: aa. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die von ihm behauptete Konstellation durch Art. 81 MWSTG nicht abgedeckt ist. Er hält dafür, es habe eine mehrwertsteuerliche Lieferung im Inland stattgefunden, der Gegenstand sei aber vor der Wiederausfuhr nicht in Gebrauch genommen worden. Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann für diesen Fall keine Anwendung finden, weil er voraussetzt, dass keine mehrwertsteuerliche Lieferung im Inland stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer behauptet aber eine solche Lieferung. Auch Art. 81 Abs. 1 Bst. b MWSTG kann nicht zum Zuge kommen, da