Diese ist grundsätzlich für den inländischen Markt bestimmt, weshalb die Wiederausfuhr ursprünglich unbeabsichtigt ist. Die beiden zollrechtlichen Instrumentarien regeln folglich unterschiedliche Sachverhalte und sind denn auch auseinanderzuhalten. Insofern erscheint unzulässig, dass ein Zollpflichtiger, welcher Zoll- bzw. Steuerbefreiung im Freipassverfahren beantragt, aber letztlich nicht erlangt, weil er eine formelle Voraussetzung nicht erfüllt, sich im Nachhinein auf ein anderes zollrechtliches Instrumentarium beruft, welches einen anderen Sachverhalt zum Regelungsinhalt hat. Auf Art. 81 MWSTG könnte sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht berufen, da er dessen Voraussetzungen nicht