Während die Freipassabfertigung für gewisse Konstellationen eine Zoll- und Steuerbefreiung vorsieht, wenn der Gegenstand im Inland bestimmungsgemäss verwendet wird, betrifft das Instrumentarium der ausländischen Retourware Gegenstände, die im Inland gerade nicht bestimmungsgemäss verwendet werden (können) oder gar bestimmungswidrig verwendet werden. Ferner ist für die im Freipassverfahren abgefertigte Ware wesensgemäss eine Wiederausfuhr vorausgesetzt, nicht aber für die ausländische Retourware. Diese ist grundsätzlich für den inländischen Markt bestimmt, weshalb die Wiederausfuhr ursprünglich unbeabsichtigt ist.