MWSTG liegt vor, wenn der Gegenstand im Inland zum Zweck verwendet wurde, für den er eingeführt worden war (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zum Entwurf des MWSTG vom 28. August 1996 [Geschäft Nummer 93.461], Separatausgabe, ad Art. 77 Abs. 1 Bst. a; Dieter Metzger, Kurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri 2000, ad Art. 81 Abs. 1 Bst. a, Rz. 3). c. Art. 81 MWSTG regelt den Fall von ausländischen Retourwaren im Sinne von Art. 16 Abs. 2 ZG (Metzger, a.a.O., Rz. 1), mithin ein völlig anderes zollrechtliches Instrumentarium als der Freipass (gemäss E. 2a/bb hievor).