38 MWSTG fehlen und der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen eines Lieferungsgeschäftes im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt wird (Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder wenn der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt wird (Art. 81 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Eine Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG liegt vor, wenn der Gegenstand im Inland zum Zweck verwendet wurde, für den er eingeführt worden war (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zum Entwurf des MWSTG vom 28. August 1996 [