6 ohnehin als von rein akademischer Natur, denn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung sind in beiden Erlassen im Wesentlichen gleich geregelt (vgl. Art. 81 MWSTG und Art. 74 MWSTV). b. Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurück erstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 38 MWSTG fehlen und der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen eines Lieferungsgeschäftes im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt wird (Art. 81 Abs. 1 Bst.