Mit Recht halten die Parteien für die Behandlung des Gesuches um Erstattung der Mehrwertsteuer das MWSTG für anwendbar. Denn der Beschwerdeführer stellte das Gesuch am 10. Januar 2002, so dass dieses Rechtsverhältnis im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts entstand (Art. 93 Abs. 1 MWSTG e contrario). Die Frage, ob das Mehrwertsteuergesetz oder die alte Mehrwertsteuerverordnung anwendbar ist, erweist sich