Der Gegenstand sei aber nicht in Gebrauch genommen worden, so dass die zu erstattende Mehrwertsteuer nicht wegen Wertverminderung des Gegenstandes zu kürzen sei. Da bei ihm auch die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug fehlten, die Identität des ausgeführten Gegenstandes mit dem seinerzeit eingeführten feststehe sowie die Frist zur Wiederausfuhr von fünf Jahren eingehalten worden sei, seien sämtliche Voraussetzungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer erfüllt. a. Mit Recht halten die Parteien für die Behandlung des Gesuches um Erstattung der Mehrwertsteuer das MWSTG für anwendbar.