Die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. (…) ist zu Recht definitiv erhoben worden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ersucht nun aber um Rückerstattung der Einfuhrsteuer gemäss Art. 81 MWSTG. Er hält dafür, es habe eine Lieferung eines Gegenstandes im Inland stattgefunden (an die Firma L.) und diese sei rückgängig gemacht worden. Der Gegenstand sei aber nicht in Gebrauch genommen worden, so dass die zu erstattende Mehrwertsteuer nicht wegen Wertverminderung des Gegenstandes zu kürzen sei.