Diese Wertangabe stammt vom ausländischen Hersteller und vom Beschwerdeführer selbst. Deshalb darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie jenem Preis entspricht, den ein Importeur an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstandes unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für den gleichen Gegenstand bezahlen müsste (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Den Akten kann jedenfalls keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass der Normalwert der fraglichen Ware massgeblich vom Preis (…) abweichen würde, den der Hersteller eigens angegeben hatte.