Zivilrechts geltend zu machen hat. Für das vorliegende Verfahren vor dem Zollrichter ist einzig massgebend, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Beauftragte die Frist für die Freipasslöschung verpassten und sich der Beschwerdeführer das Verhalten der beauftragten Importfirma anrechnen lassen muss. Die behaupteten äusseren Umstände rechtfertigen keine Fristsäumnis. Es wäre dem Beschwerdeführer bzw. der beauftragten Firma unbenommen gewesen, vor Ablauf der Freipassfrist um eine entsprechende Verlängerung nachzusuchen (Art. 109 Abs. 3 ZV). Nach Ablauf der Frist ist eine Verlängerung