Sie hat im vorliegenden Fall vielmehr ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt, indem sie die Frist zur Löschung des Freipasses (19. Oktober 2001) auf dem entsprechenden Formular anlässlich der Zollabfertigung vom 19. Oktober 2000 ausdrücklich vermerkte und damit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Beauftragten ordnungsgemäss eröffnete. Wenn in der Folge die beauftragte Importfirma den Beschwerdeführer angeblich nicht auf die Frist und rechtzeitig auf deren Ablauf aufmerksam machte, so trifft dies das zivilrechtliche Auftragsverhältnis zwischen den beiden mit der Folge, dass der Beschwerdeführer allfällige Haftungsansprüche gegenüber der Beauftragten nach den Bestimmungen des