Auch die beauftragte Speditionsfirma habe ihn nicht über den Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt. Zudem habe sich die Rücklieferung durch Drittumstände («politische Situation in der Ukraine sowie Swissair-Wirren») verzögert, für deren Bestehen er keine Schuld trage. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, Aufgabe der Zollverwaltung sei es, die Zollpflichtigen vor dem Ablauf der ihnen auferlegten Fristen zu warnen. Hiefür wäre - was nicht der Fall ist - eine gesetzlich gebotene Pflicht der Verwaltung erforderlich. Der Zollverwaltung obliegt auch keine allgemeine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Zollpflichtigen (Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, in VPB 60.80 und ASA 65 412